01.11.2007 | Der GOÄ-Spiegel
Alle operativen Fachgebiete, Anästhesie:Der Auslagenersatz neben Zuschlägen bei ambulanten Operationen
In der GOÄ gibt es seit 1996 Zuschläge für ambulante Operationen und Anästhesien ausdrücklich auch dann, wenn diese in Krankenhäusern durchgeführt werden. Werden diese Operationen nach der GOÄ und mit einem der Zuschläge liquidiert, sind einige Kostenträger der Auffassung, damit seien alle Kosten abgegolten und ein Auslagenersatz (nach § 10 GOÄ) sei neben den Zuschlägen nicht möglich.
Diese Auffassung ist falsch. In den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C V III der GOÄ heißt es „Bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen ... können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge ... Zuschläge berechnet werden.“
In der amtlichen Begründung zur GOÄ von 1996 (das ist der Text, mit dem das Bundesgesundheitsministerium die Ziele der GOÄ-Novellierung gegenüber der Bundesregierung und dem Bundesrat darstellte – in der GOÄ selbst erscheint dieser Text nicht mehr) steht unter II. im Punkt 3 (Förderung des ambulanten Operierens): „Im Gegensatz zum EBM berücksichtigt die GOÄ bislang nicht den bei ambulanten Operationen typischen Kostenaufwand für die Bereitstellung der Operationseinrichtungen sowie die vor- und nachoperative Betreuung ... Mit der Einführung von Zuschlägen für ambulante Operations- und Anästhesieleistungen soll diesem Mangel abgeholfen werden.“
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