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  • 07.07.2010 | Der GOÄ-Spiegel

    CTG nach Nr. 1002 GOÄ sind mehrfach am Tag berechnungsfähig

    Nach Auffassung einer privaten Krankenversicherung ist die externe Kardiotographie (CTG) nach Nr. 1002 GOÄ nur einmal täglich berechenbar. Lassen Sie sich durch eine solche Behauptung nicht verunsichern, denn das ist falsch: Die Nr. 1002 GOÄ stellt auf eine Untersuchung (Einzahl) ab. Bei entsprechender Indikation - zum Beispiel eine Risikoschwangerschaft - ist die Leistung deshalb auch mehrmals täglich berechenbar, wenn es sich um jeweils in sich abgeschlossene CTG handelt.  

     

    Eine Mehrfachberechnung der Nr. 1002 GOÄ ist jedoch nicht möglich, wenn mehrere CTG ohne medizinische Notwendigkeit erbracht werden (zum Beispiel für eine sogenannte „Intervall-Tokografie, bei der die Schwangere zwischen den Messungen umhergehen darf). Wir empfehlen, die verschiedenen Uhrzeiten der CTG in der Rechnung anzugeben und - wenn dies nicht schon aus den Diagnosen hervorgeht - einen Hinweis wie zum Beispiel „Risikoschwangerschaft“ anzuführen.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 20 | ID 136969