03.07.2008 | Der GOÄ-Spiegel
Die Abrechnung der Stoßwellenbehandlung
Auch Krankenhausärzte wenden zur Schmerzbehandlung die ESWT an (hochenergetisch, die radiale Stoßwellenbehandlung spielt bei Krankenhausärzten kaum eine Rolle). Ursprünglich gab die Bundesärztekammer dazu die Empfehlung, die Nr. 1860 GOÄ analog abzurechnen. Im Jahr 2002 wurde dies durch die Nr. 1800 GOÄ analog ersetzt. Die Orthopäden akzeptierten dies. Viele Orthopäden berechneten dazu noch den Zuschlag nach Nr. 445 GOÄ.
Im GOÄ-Ratgeber des Deutschen Ärzteblatts vom 18. April 2008 hieß es aber, die ESWT könne nicht als operative Leistung angesehen werden. Besondere Anforderungen, wie in der Präambel [des Abschnittes C VIII GOÄ] genannt oder wie bei der originären Nr. 1800 GOÄ seien bei der ESWT nicht erforderlich. Obwohl analoge Bewertungen grundsätzlich den Rahmenbedingungen der abgegriffenen Gebührenposition folgten, müsse zwischen Regelungen, die zwingend zu beachten sind, und den fakultativen Zuschlagspositionen unterschieden werden, die nur angesetzt werden dürften, wenn sie inhaltlich erfüllt sind. Die Bundesärztekammer vertrete deshalb derzeit die Auffassung, dass die Berechnung der Nr. 445 GOÄ neben der Nr. 1800 GOÄ für die ESWT nicht sachgerecht sei.
Orthopäden, die bisher die Nr. 445 GOÄ zur Nr. 1800 GOÄ analog berechneten, sind nun verunsichert. Hatte die Bundesärztekammer doch noch im März 2003 im GOÄ-Ratgeber geschrieben, die Berechnung der Zuschläge sei davon abhängig, ob die der Analogbewertung zugrunde gelegte Gebührenposition in der inzwischen überholten Liste der zuschlagsfähigen ambulanten Operationen aufgeführt sei.
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