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  • · Fachbeitrag · Refresher

    GOÄ-Abrechnung: Vier Prinzipien der korrekten Rechnungslegung

    von RAin, FAin MedR Constanze Barufke-Haupt, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | Die GOÄ ist nicht nur für Chefärztinnen und Chefärzte mit originärem Liquidationsrecht relevant. Auch wer einen Chefarztvertrag mit Beteiligungsvergütung hat, partizipiert an den Umsätzen der Krankenhausabteilung aus Privatliquidation. Zudem ist die GOÄ für die Abrechnung ambulanter (Chef-)Arztleistungen auf Basis eines Vertrags des Patienten mit juristischen Personen anwendbar (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 04.04.2024, Az. III ZR 38/2; CB 06/2024, Seite 5 ff.). Anlass genug, sich erneut zu vergegenwärtigen, wie GOÄ-Rechnungen richtig zu stellen sind. Vier Prinzipien sind hierbei maßgebend. |

    1. Stellen Sie die Vollständigkeit der GOÄ-Rechnung sicher!

    Erst wenn eine Rechnung alle folgenden Angaben enthält, wird sie auch fällig. Andernfalls besteht kein Zahlungsanspruch.

     

    • Zwingend erforderliche Angaben auf GOÄ-Rechnungen für ambulante Leistungen
    • 1. Datum der Leistungserbringung
    • 2. Bei Gebühren (in Abgrenzung zu z. B. Zuschlägen etc.): Die GOÄ-Position und die Bezeichnung der einzelnen, berechneten Leistungen, inklusive
      • einer in der Leistungsbeschreibung ggf. genannten Mindestdauer (z. B. bei den Nrn. 3, 20, 34 GOÄ),
      • des Steigerungssatzes sowie
      • des jeweiligen Betrags, d. h. der Rechnungsbetrag, der sich nach Anwendung des Steigerungssatzes ergibt.
    • Wichtig | Die Bezeichnung der Leistung kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann.
    • 3. Bei Überschreitung des Schwellenwerts: Begründung (siehe Abschnitt 3. dieses Beitrags)
    • 4. Bei Analogabrechnung: Beschreibung der entsprechend bewerteten Leistung (siehe Abschnitt 4. dieses Beitrags)
    • 5. Bei Entschädigungen: Den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung (für Krankenhausärzte kaum relevant, da i. d. R. Wegegeld betroffen ist).
    • 6. Bei Ersatz von Auslagen: den Betrag und die Art der Auslage
    • 7. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (sogenannte Verlangensleistungen), sind als solche zu bezeichnen.