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  • 06.01.2011 | Der GOÄ-Spiegel

    Die Abrechnung von Assistenzen

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Zu den Assistenzgebühren nach den Nrn. 61 und 62 GOÄ gibt es immer wieder Nachfragen von Ärzten. Hintergrund ist häufig, dass Kostenträger wegen deren Berechnung Einwände erhoben haben. Grund genug, das Thema einmal grundsätzlich darzustellen.  

    Abrechnung der Nr. 61 GOÄ

    Die Leistungslegende zur Nr. 61 lautet wie folgt:  

     

    Nr. 61 GOÄ

    Leistungslegende  

    Bewertung  

    Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde  

     

    Die Leistung nach Nr. 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig.  

     

    Die Leistung nach Nr. 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose herangezogen werden.  

     

    Die Leistung nach Nr. 61 darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.  

    130 Punkte  

     

     

    17,43 Euro  

    (2,3-fach)  

     

    Die Nr. 61 GOÄ bezieht sich auf die Assistenz bei nahezu allen Leistungen, sie ist nicht auf die Assistenz bei operativen Leistungen begrenzt. Nicht berechenbar ist sie jedoch für die Assistenz bei Narkosen. Neben der Nr. 61 darf keine andere Leistung berechnet werden.  

     

    Durch die Anmerkungen zu Nr. 61 GOÄ ist sie in der Abrechenbarkeit darauf begrenzt, dass die Assistenz durch einen liquidationsberechtigten Arzt (meist Chefarzt, aber auch ein Belegarzt) erfolgen muss. Hier darf also auch nicht der „ständige Vertreter“ tätig gewesen sein. Erst recht ist die Nr. 61 nicht berechnungsfähig, wenn ein anderer Arzt der Abteilung - etwa ein Assistenzarzt - die Assistenz geleistet hat.