01.09.2005 | Privatliquidation
„Verwandtenklausel“ gilt auch bei stationärer Behandlung
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein Chefarzt hat seinen Vater behandelt. Die PKV verweigert die Erstattung des Arzthonorars mit dem Hinweis, die Behandlung durch Kinder sei nicht erstattungsfähig. Ist die Meinung der PKV richtig?
Antwort: Leider ja. Praktisch alle Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherungen enthalten die so genannte „Verwandtenklausel“, wonach für ärztliche Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder die PKV nicht erstattungspflichtig ist. Darüberhinaus kann es im einzelnen Versicherungsvertrag spezielle Ergänzungen geben. Auch wenn man die Verwandtenklausel und eventuell spezielle Regelungen nicht mehr kennt, weil der Versicherungsabschluss schon vor langer Zeit erfolgte, gilt das weiterhin.
Hintergrund der Regelung
Da die Klausel auf „ärztliche Behandlung“ abstellt, gilt sie auch für die ärztliche Rechnungsstellung bei stationärer Behandlung. Selbstverständlich aber nur für die Behandlung durch den engen Angehörigen, die Rechnungen anderer Ärzte oder des Krankenhauses sind davon unberührt.
Die Verwandtenklausel wurde 2001 vom Bundesgerichtshof (BGH) für rechtens erklärt (Urteil vom 21. Februar 2001, Az: IV ZR 11/00 – Abruf-Nr. 010477). Mögliche Ausnahmen sah der BGH nur, wenn entweder
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