04.08.2008 | Der GOÄ-Spiegel
Die Unterbrechung der Leistung durch den Schnellschnitt
In der GOÄ sind viele Leistungen „neben“ anderen ausgeschlossen, andere sind „nur einmal je Sitzung“ berechnungsfähig und wieder andere schließen sich inhaltlich nebeneinander aus. Hierbei stellt sich die Frage, ob diese Bestimmungen auch greifen, wenn eine Leistung (zum Beispiel Exploration und Probeexzision) abgeschlossen wird und erst nach Eintreffen des Ergebnisses einer Schnellschnittuntersuchung die definitive Leistung (zum Beispiel Darmresektion) erfolgt.
„Neben“ und „je Sitzung“ sind auf einen Arzt-Patienten-Kontakt bezogen zu verstehen. Das Warten auf das Ergebnis einer Schnellschnitt-Untersuchung ist keine Zäsur in dem Sinne, dass dadurch eine neue „Sitzung“ begründet würde. Vielmehr wird die gleiche „Sitzung“ nur unterbrochen und dann fortgeführt. Es ist daher nicht erlaubt, Leistungen – die in der GOÄ „neben“ anderen Leistungen oder „je Sitzung“ ausgeschlossen oder in der Berechnungsfähigkeit begrenzt sind – unter der Annahme zu berechnen, dass vor und nach dem Warten auf den Schnellschnitt verschiedene Arzt-Patienten-Kontakte vorlägen. Das gilt auch dann, wenn die Leistungen nach den GOÄ-Leistungslegenden verschieden sind (zum Beispiel vor dem Schnellschnitt nur PE oder Teilresektion und nach dem Schnellschnitt subtotale oder totale Operation).