Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2008 | Der GOÄ-Spiegel

    Die Vertretung bei psychotherapeutischen Leistungen

    Entgegen der Darstellung im „Chefärzte Brief“ Nr. 4/2007, S. 14, wonach sich Chefärzte auch bei psychotherapeutischen Leistungen vertreten lassen dürfen, sind einige private Kostenträger noch anderer Auffassung. Hilfreich ist hier das Urteil des Landgerichts (LG) Köln vom 21. November 2007 (Az: 23 O 490/05 – Abruf-Nr. 080937).  

     

    Im vorliegenden Fall wollte die private Zusatzversicherung Behandlungen nach den Nrn. 846 (Übende Verfahren [zum Beispiel autogenes Training] in Einzelbehandlung...) und 847 GOÄ (... in Gruppenbehandlung) nicht erstatten, weil die Leistungen nicht durch den Chefarzt, sondern durch das Personal erbracht worden seien. Das LG Köln gab dem Chefarzt Recht. Voraussetzung für die Abrechnung delegierter Leistungen durch den Chefarzt sei  

     

    • die Entwicklung des Therapieprogramms oder dessen Überprüfung vor Behandlungsbeginn,
    • die engmaschige Überwachung der Behandlung,
    • die Möglichkeit der jederzeitigen Beeinflussung der Behandlung,
    • die persönliche Befassung mit dem Patienten zu Beginn, während und zum Abschluss der Behandlung.

     

    Im Urteilsfall hatte der Chefarzt den Therapieplan entwickelt und sich täglich in zwei Visiten vom Verlauf der Therapie überzeugt. Zudem hatte er selbst Einzelgespräche geführt, die medikamentöse Behandlung gesteuert und mit dem entsprechend qualifizierten Personal regelmäßige Besprechungen durchgeführt. Dass das LG Köln bei solch vorbildlicher Erfüllung der Voraussetzungen dem – auch selbst entsprechend qualifizierten – Chefarzt Recht gab, wundert somit nicht. Interessant an dem Urteil sind zwei weitere Aspekte: