04.05.2009 | Der GOÄ-Spiegel
Erstattungsprobleme bei Abrechnung der Lithotripsie von Speichelsteinen
Manche Erstattungsprobleme tauchen immer wieder auf. So verlangen jetzt wieder einige Kostenträger die Abrechnung der Speichelstein-Lithotripsie mit der Nr. 1800 analog statt der Nr. 1860 GOÄ. Sie berufen sich dabei auf die Empfehlung der BÄK zur Stoßwellenanwendung vom Februar 2002.
Lassen Sie sich nicht irreführen! Die Empfehlung der BÄK bezieht sich nur auf die Stoßwellenanwendung als „Stoßwellentherapie“ (ESWT) in Orthopädie, Chirurgie oder bei schmerztherapeutischen Indikationen. Bei der Anwendung in der HNO-Heilkunde handelt es sich um eine Stoßwellenlithotripsie (!), nicht um eine Stoßwellentherapie im Sinne der BÄK-Empfehlung. Die Abrechnung erfolgt deshalb mit der Nr. 1860 GOÄ. Falls nicht fallbezogene Gründe dagegen stehen, kann den gegenüber der Bewertung der Nr. 1860 GOÄ (6.000 Punkte) zugrunde liegenden, inzwischen niedrigeren Gerätekosten mit einem niedrigeren Faktor als 2,3-fach Rechnung getragen werden.