04.12.2008 | Der GOÄ-Spiegel
Für differentialdiagnostische Angaben ist kein Gutachten berechenbar
In pathologisch/histologischen Berichten wird in der Regel zur Differentialdiagnostik Stellung genommen. Oft werden auch Empfehlungen zum weiteren Vorgehen – zum Beispiel Nachresektion oder Hinweis auf ergänzende Laboruntersuchungen – gegeben. Dafür ist kein Gutachten (Nr. 80 GOÄ) berechenbar, selbst nicht mit dem 1,0-fachen Faktor.
Auch wenn man dies inhaltlich durchaus als „gutachterliche Äußerung“ begreifen könnte (und nicht nur als spezielleren Terminus für den Befundbericht), so ist doch zu beachten, dass in den Nrn. 4800 ff. GOÄ die „Begutachtung“ inbegriffen ist. Bei aufwendigen Befundberichten kann aber der Steigerungsfaktor zur Leistung erhöht werden, da der Bericht obligater Bestandteil der Leistung ist.
Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 19 | ID 123206