01.09.2007 | Der GOÄ-Spiegel
Innere Medizin: Die Berechnung von EKG´s neben ECG´s
Die Berechnung von EKG´s (Elektrokardiographische Untersuchung, Nrn. 650 ff. GOÄ) neben ECG´s (Echokardiographische Untersuchung, Nrn. 422 ff. GOÄ) wird von manchen Kostenträgern abgelehnt. Man beruft sich dabei auf GOÄ-Kommentare, in denen zu den ECG-Leistungen lapidar steht: „daneben nicht ... 650 - 655“. Diese GOÄ-Kommentare (sowohl in Buchform als auch in Internet-Publikationen) schleppen diesen Fehler seit 1996 unverändert mit.
Tatsache aber ist: Das beim ECG mitlaufende EKG dient nur der herzphasengesteuerten Interpretation des ECG´s. Das ECG liefert nur Informationen zu Veränderungen der anatomischen Struktur, der Bewegungsabläufe und Herzklappenfunktionen und zu den Blutströmungen. Eine exakte Rhythmusdiagnostik findet damit nicht statt. Dazu bedarf es des speziellen EKG´s. Somit sind sowohl die Durchführung als auch die Indikationen von ECG und EKG unterschiedlich. Die Leistungen sind – auch bei Erbringung in einer Sitzung (gemäß den Kriterien des § 4 GOÄ) – grundsätzlich nebeneinander berechenbar.
Eine spezielle Ausschlussbestimmung zu den Ziffern enthält die GOÄ auch nicht. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz betrifft das einfache Rhythmus-EKG nach Nr. 650 GOÄ. Diese – in der GOÄ nur zur „Feststellung einer Rhythmusstörung“ vorgesehene – Leistung könnte auch aus den ECG-Aufzeichnungen erbracht werden.
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