07.07.2010 | Der GOÄ-Spiegel
Kein Ansatz der Nr. 435 GOÄ für die Überwachung im Aufwachraum
Zuletzt hatten wir im „Chefärzte Brief“ Nr. 1/2007 klargestellt, dass im Aufwachraum erbrachte Leistungen nicht von den Ausschlüssen zu Nr. 435 GOÄ erfasst sind. Die Ablehnung der Berechnung von im Aufwachraum erbrachten Leistungen - sofern sie von den Ausschlüssen erfasst sind - ist jedoch ein „Dauerbrenner“. Gerade in jüngster Zeit häufen sich hier wieder die Auseinandersetzungen. Deshalb noch einmal die Klarstellung:
Die Leistungslegende nach Nr. 435 GOÄ verlangt ausdrücklich die „intensivmedizinische“ Überwachung und Behandlung. Ferner stellt sie auf eine „dafür eingerichtete gesonderte Betteneinheit mit spezieller Personal- und Geräteausstattung“ ab. Diese Betteneinheit muss nicht unbedingt „Intensivstation“ heißen. Eine „intensivmedizinische“ Tätigkeit erfordert aber ein Höchstmaß an Behandlungs- und Überwachungsintensität. Dieses Höchstmaß ist in einem Aufwachraum nicht gegeben. Daher ist die Nr. 435 für eine Betreuung im Aufwachraum nicht berechnungsfähig. Für die jeweils im Aufwachraum erbrachten Leistungen werden die entsprechenden Gebührenziffern abgerechnet.