04.03.2008 | Der GOÄ-Spiegel
Keine Gebühr für das Aktenstudium
Häufig bringen Patienten dicke Stapel von Vorbefunden mit, die für das diagnostische oder therapeutische Vorgehen zu berücksichtigen sind. Der damit verbundene Zeitaufwand kann leider nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies ist zwar in der GOÄ nicht generell klargestellt, eine explizite Regelung findet sich aber bei den Röntgenleistungen (Allgemeine Bestimmung Nr. 4 vor Abschnitt O „Die Beurteilung von ... Fremdaufnahmen ... ist nicht berechnungsfähig“). Deshalb kann man auch nicht von einer „Regelungslücke“ in der GOÄ ausgehen, die eine Analogabrechnung eröffnen würde.
Der mit dem Aktenstudium verbundene Zeitaufwand kann nur mit einem höheren Steigerungsfaktor zu einer dazu passenden Leistung berücksichtigt werden (zum Beispiel zur Röntgenuntersuchung, bei der die Vorbefunde berücksichtigt werden mussten, oder zu einer Erörterung nach Nr. 34 GOÄ unter Berücksichtigung der Vorgeschichte). Die in der Rechnung erforderliche Begründung kann entsprechend abgefasst werden – zum Beispiel „Hoher Zeitaufwand bei Berücksichtigung umfangreicher Vorbefunde“.
Gegebenenfalls kann das umfangreiche Aktenstudium zur Abrech-nung eines Konsils (Nr. 60 GOÄ) führen – zum Beispiel dann, wenn mit einem der Kollegen, die die Vorbefunde erhoben haben, telefonisch Befunde und das aktuelle Vorgehen erörtert werden.
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