30.06.2009 | Der GOÄ-Spiegel
Knie- (und Hüft-)TEP: Einige PKVen geben nicht auf
Trotz der inzwischen zahlreichen Urteile, in denen die Berechenbarkeit zusätzlicher Leistungen neben der Nr. 2153 GOÄ (Knie-TEP) bestätigt wird, geben einige PKVen nicht auf. Nachdem die juristische Entscheidung zur „Zielleistung“ im Sinne der seit jeher von uns vertretenen Auffassung ausfiel (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2008, Az: III ZR 239/07, vergleiche „Chefärzte Brief“ Nrn. 7 bis 9/2008), versucht man nun, das Ziel durch Verwirrung der Gerichte zu medizinischen Begriffen der GOÄ zu erreichen.
Beispielhaft steht dafür das von der PVS Rhein-Ruhr erstrittene Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 20. Februar 2009 (Az: 117 C 39/07; Abruf-Nr. 092122). Zugrunde lag, dass der Sachverständige Weichteilbalancing (Nr. 2103 GOÄ), Synovektomie (Nr. 2112 GOÄ) und Patella-Firsting (Nr. 2344 GOÄ) als über den Inhalt der Nr. 2153 GOÄ hinausgehend und als eigenständige Leistungen beschrieb.
Die PKV lehnte das Gutachten ab. Der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass die Nr. 2153 GOÄ in der Beschreibung auf einen „Totalersatz“ abgestellt sei und dieser Begriff keinen Sinn mache, wenn etwas anderes als eine „allumfassende“ Arthroplastik gemeint sei. Gestützt werde dies dadurch, dass die GOÄ für die Knie-TEP im Gegensatz zur Hüft-TEP keine Leistung für eine prothetische Teilversorgung vorsehe (bei der Hüfte Nr. 2151 versus Nr. 2149 GOÄ).
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