04.12.2008 | Der GOÄ-Spiegel
Konsil ist nicht berechenbar
Für die Erörterung des weiteren Vorgehens bei einem Patienten mit dem einsendenden Arzt – zum Beispiel bei einer Schnellschnittuntersuchung – darf der Pathologe das Konsil (Nr. 60 GOÄ) nicht berechnen. Bei Wortsinnauslegung der zur Nr. 60 in der GOÄ genannten Voraussetzung der „persönlichen Befassung mit dem Patienten“ können wir die Befassung mit dem eingesandten Material nicht als die mit dem Patienten sehen.
Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 18 | ID 123204