Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.06.2010 | Der GOÄ-Spiegel

    Konsil zwischen Operateur und Anästhesist

    Wird die Nr. 60 GOÄ für Konsile zwischen Operateur und Anästhesist berechnet, gibt es regelmäßig Probleme mit Kostenerstattern. Diese lehnen in der Regel die Abrechnung ab und begründen dies damit, dass Abstimmungen zwischen Operateur und Anästhesist nicht zum Ansatz der Nr. 60 GOÄ berechtigen. Da in der GOÄ-Rechnung zur Nr. 60 GOÄ die Namen oder Fachbezeichnungen der Konsiliarpartner nicht angegeben werden müssen, tritt dieses Problem häufig bei den Anästhesisten auf, seltener beim Operateur. Die ablehnende Haltung der Versicherer ist aber längst nicht immer berechtigt.  

     

    Richtig ist, dass das Konsil nach einer Anmerkung zur Nr. 60 GOÄ für „routinemäßige“ Besprechungen wie etwa Gespräche zur Abstimmung des Narkoseverfahrens oder zur Operationsplanung nicht berechnungsfähig sind. Jedoch sind längst nicht alle Erörterungen zwischen Anästhesist und Operateur „routinemäßig“, so zum Beispiel Erörterungen zur Abstimmung des diagnostischen oder therapeutischen Vorgehens, die aufgrund bestehender Vorerkrankungen, Besonderheiten der operationspflichtigen Erkrankung und deren Vorbehandlung, bei der Narkose erhobener Befunde oder bei der Narkose aufgetretener Ereignisse notwendig sind. In solchen Fällen ist Nr. 60 GOÄ berechenbar.  

     

    Bestätigt wird diese Auslegung in den „Hinweisen zur Abrechnung von anästhesiologischen GOÄ-Nummern“ - einem Papier des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten (BDA) und der Versicherungskammer Bayern. Hier heißt es zur Nr. 60 GOÄ, dass diese bei entsprechenden Vorerkrankungen berechenbar ist, zum Beispiel bei internistischen Erkrankungen wie Lungen- und Herzerkrankungen, Stoffwechselerkrankungen oder neurologisch-psychischen Erkrankungen. In diesen Fällen sei es aber empfehlenswert, die jeweiligen Indikationen bereits in der Rechnung nachvollziehbar zu dokumentieren. Zwar sind diese Hinweise nur auf Vorerkrankungen bezogen, gleichwohl unterstützen auch sie die Argumentation bei Vorliegen komplexerer, nicht routinemäßiger Umstände.