03.02.2011 | Der GOÄ-Spiegel
Laborleistungen im Krankenhaus - die Abrechnung birgt noch immer Stolperfallen
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
Wieder einmal stehen Ärzte am Pranger: „Gier-Ärzte betrügen die Kassen um Millionen“ - solche und ähnliche Schlagzeilen waren zu Jahresbeginn im Zusammenhang mit dem Abrechnungsskandal im Laborbereich in Köln zu lesen. Dort ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen 360 Ärzte, denen vorgeworfen wird, unrechtmäßig oder überhöht Leistungen des Speziallabors aus den Kapiteln M III und M IV der GOÄ abgerechnet und somit Kassen und Versicherte um mindestens zwei Millionen Euro geschädigt zu haben.
So pauschal und überzogen die Vorwürfe auch sind, sie zeigen doch, dass gerade im Bereich der Laborabrechnung Gefahren lauern, in die so mancher Arzt wider besseren Wissens geraten kann. Die staatsanwaltlichen Ermittlungen in Köln haben auch Chefärzte aufgeschreckt: Sie fragen vermehrt wieder danach, welche Laborleistungen sie selbst in Rechnung stellen dürfen. Auf dieses komplexe Thema wird nachfolgend eingegangen.
Abrechnung von M I-Leistungen (Praxislabor)
Die Laborleistungen sind in der GOÄ in vier Abschnitte - M I bis M IV - unterteilt. Der Abschnitt M I wird auch als „Praxislabor“ oder „Notfalllabor“ bezeichnet. Er umfasst die GOÄ-Nrn. 3500 bis 3532.
Berechnungsfähigkeit nach allgemeinen Bestimmungen
In der allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt M I heißt es:
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Aus dieser Bestimmung ergibt sich unter anderem, dass die Ziffern des Abschnitts M I bei der voll-, vor- oder nachstationären Behandlung von Patienten im Krankenhaus nicht berechnet werden dürfen - auch dann nicht, wenn das Material zum Beispiel unmittelbar nach Blutabnahme auf der Station untersucht wird. M I-Leistungen dürfen auch nicht bei der Versorgung eines Patienten in der Ambulanz des Krankenhauses berechnet werden, denn auch dies geschieht „im Krankenhaus“.
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