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  • · Fachbeitrag · Laborabrechnung

    Die Abrechnung von Laborleistungen - Fallstricke für beteiligte Chefärzte

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de 

    | Die Mehrzahl der Privatliquidationen von Chefärzten bettenführender Abteilungen, die dem Verfasser bislang vorlagen, enthielten Gebührenpositionen aus den Abschnitten M II (Basislabor) und M III bzw. IV GOÄ (Speziallabor) GOÄ. Bei einer genaueren Betrachtung dieser Liquidationen stellte sich dann häufig heraus, dass die betroffenen Chefärzte diese Gebührenpositionen gar nicht oder allenfalls teilweise hätten abrechnen dürfen. Die Tatsache, dass gleichwohl die Abrechnung erfolgte, war regelmäßig auf Unkenntnis der Abrechnungsbestimmungen der GOÄ zurückzuführen. Grund genug, nachfolgend die größten Fallstricke bei der Abrechnung von Laborleistungen darzustellen. |

     

    Dabei werden zunächst in der Praxis gängige Abrechnungsweisen („Praxisbeispiele“) vorgestellt. Anschließend wird jeweils untersucht, ob die Abrechnung im Praxisbeispiel GOÄ-konform ist.

    Die Abrechnung der M II-Leistungen (Basislabor)

    • Praxisbeispiel 1

    Das Krankenhaus A unterhält ein Zentrallabor, das unter der Leitung eines Chefarztes steht, der das Liquidationsrecht für die M IV-Leistungen hat und die Leistungen des Basislabors erbringt. Die Abrechnung der Leistungen des Basislabors erfolgt jedoch durch die Chefärzte der bettenführenden Abteilungen und/oder den Krankenhausträger. Der Chefarzt, der die Leistungen in seinem Labor erbracht hat, erhält nur eine Beteiligungsvergütung.