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  • 02.04.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Mehrfachansatz der Nrn. 855, 856 und 857

    Die Leistungsbezeichnungen in den GOÄ-Nrn. 855 bis 857 enthalten den Zusatz „insgesamt“. Deshalb können sie nur einmal berechnet werden, auch wenn mehrere Testverfahren der jeweiligen Art zur Anwendung kamen. Die Verwendung mehrerer Testverfahren derselben Art kann nur mit einem höheren Faktor zu der jeweiligen Leistung berücksichtigt werden.  

     

    Mit „insgesamt“ ist aber nicht gesagt, dass die GOÄ-Nummern nur „einmal für alle Zeit“ berechnet werden können. Die Bestimmung bezieht sich auf die im Rahmen einer Sitzung durchgeführten Tests, nicht auf den gesamten Krankheitsfall.  

     

    Zu beachten ist aber, dass getrennte Sitzungen für Tests innerhalb eines Krankheitsfalles nach § 1 GOÄ „medizinisch notwendig“ gewesen sein müssen, um eine erneute Berechnung der Tests zu ermöglichen. Eine Aufteilung auf mehrere Sitzungen aus organisatorischen Gründen berechtigt deshalb nicht zur erneuten Berechnung. Wenn aber der Krankheitsverlauf erneute Testuntersuchungen erforderlich macht, ist die betreffende GOÄ-Nummer auch wieder ansatzfähig.