06.11.2009 | Der GOÄ-Spiegel
Negativurteil zum arthroskopischen Kreuzband-Ersatz
Im Zusammenhang mit arthroskopischen Operationen zum Kreuzbandersatz (Nr. 2191 GOÄ) sind eine Reihe von daneben berechneten Leistungen strittig, zum Beispiel die Notchplastik und der Sehnenersatz. Einige Krankenversicherungen verweisen nun zur Begründung ihrer Erstattungsverweigerung auf das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Februar 2009 (Az: 8 S 3626/08, Abruf-Nr. 093462). Man behauptet sogar, durch das „neuere“ Urteil seien vorangegangene - für den Arzt positive - Urteile „überholt“ und durch die „höherinstanzliche Rechtsprechung korrigiert.“
Das ist ziemlicher Unsinn. Ein Urteil ist nicht besser als ein zu anderen Ergebnissen kommendes, nur weil es neueren Datums ist. Rechtsverbindlich ist nur der GOÄ-Text. Wo dieser Text aber Auslegungsspielraum lässt, kann insbesondere höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundesgerichte) Maßstäbe setzen, die an andere Fälle angelegt werden. Ansonsten sind Urteile nur für die an der Auseinandersetzung beteiligten Parteien bindend.
Werden in Auseinandersetzungen zur Bekräftigung des eigenen Standpunktes Urteile angeführt, so „beweisen“ diese zunächst wenig. Wesentlich für die prägende Wirkung eines Urteils sind vor allem die Übertragbarkeit auf den Einzelfall und die Qualität der Begründung des Urteils. Nicht selten stellt man bei höchstinstanzlichen Urteilen wie beim Bundesgerichtshof fest, dass die Begründung mehr der des erstinstanzlichen Amtsgerichts entspricht als der der Berufungsinstanz - wie zum Beispiel das Landgericht.
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