· Fachbeitrag · Rechnungsstellung
Ist die GOÄ auch im Falle einer Privatklinik anzuwenden?
von RA, FA MedizinR Alexander Meyberg, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Düsseldorf, Berlin, db-law.de
| Betreiber von Privatkliniken müssen sich bei der Rechnungsstellung nicht zwingend an den Vorschriften der GOÄ orientieren. Das Landgericht (LG) Duisburg wies daher die Rückzahlungsklage einer Patientin ab (Urteil vom 15.12.2022, Az. 12 O 190/21). Inzwischen sind weitere Urteile ergangen, die die Rechtsauffassung des LG Duisburg teilen. Dieser Beitrag fasst die Entscheidungen zusammen. |
Wichtig | Inzwischen hat der Bundesgerichtshof die o. g. Rechtsprechung aufgehoben und klargestellt, dass die GOÄ auch für juristische Personen wie z. B. Privatkliniken anzuwenden ist (CB 06/2024, Seite 5 ff.)
Patientin fordert rund 6.000 Euro Honorar zurück ‒ und scheitert vor dem LG Duisburg!
Eine Patientin, die unter einer krankhaften Fettverteilungsstörung litt, klagte gegen eine Privatklinik. Sie begehrte die Rückzahlung der Vergütung in Höhe von 5.995 Euro für eine Dekompression von Lipödemen an Armen und Bei- nen. Die Operation war am 20.11.2020 im Hause der beklagten Privatklinik ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Beklagte nimmt als Betreiberin einer Privatklinik nach § 30 Gewerbeordnung (GewO) an der ambulanten Versorgung teil. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Behandlungsvertrag sah u. a. folgende Regelungen vor:
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