03.07.2008 | Der GOÄ-Spiegel
Neues BGH-Urteil zur „Zielleistung“ bei einer thoraxchirurgischen Operation
Am 5. Juni 2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Verfahren zur GOÄ-Abrechnung bei einer thoraxchirurgischen Operation (Lobektomie und Lungensegmentresektion mit Lymphadenektomie) entschieden (Az: III ZR 239/07 – Abruf-Nr. 082031). Nachfolgend das Wichtigste hierzu in Kürze:
Der Sachverhalt
Das Amtsgericht hatte dem Arzt die Berechnung von zum Beispiel Dekortikation, Neurolysen und Gefäßunterbindungen neben den Nrn. 2997 und 3013 GOÄ zugestanden.
Das Landgericht folgte aber im Ergebnis der PKV-Auffassung, so dass die Honorarforderung des Arztes vollständig zurückgewiesen wurde. Die Richter argumentierten, die „Zielleistung“ sei dem Wortlaut der entsprechenden GOÄ-Nummer zu entnehmen und keinesfalls mit dem Behandlungsziel zu verwechseln. Für die eigenständige Berechenbarkeit zusätzlicher Maßnahmen sei nicht entscheidend, ob sie „immer, typischerweise und routinemäßig bei Erbringung der sogenannten Zielleistung anfallen, sondern allein darauf, ob sie im konkreten Fall erforderlich waren, um die Zielleistung lege artis erbringen zu können.“
Die Entscheidung
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