04.11.2008 | Der GOÄ-Spiegel
„Neugeborenes“: Bis zu welchem Alter sind die Leistungen abrechenbar?
In der GOÄ sind einige Leistungen auf die Erbringung beim „Neugeborenen“ abgestellt. Wir wurden gefragt, bis zu welchem Alter des Kindes man diese Leistungen abrechnen könne oder andere – niedriger bewertete – GOÄ-Ziffern abrechnen müsse.
Für Geburtshelfer und Neonatologen ist die Frage nur für eine Leistung relevant. Dadurch, dass die Nr. 25 GOÄ Neugeborenen „Erstuntersuchung“ heißt, ist wohl kaum anzunehmen, dass diese erst im Alter von sechs Wochen erfolgt. Nr. 281 GOÄ (Transfusion der ersten Blutkonserve) setzt einen Nabelvenenkatheterismus voraus. Auch das ist naturgemäß begrenzt. Nr. 3775 GOÄ ist für Bilirubin auf die Bestimmung aus dem Fruchtwasser bezogen und dadurch von den Nrn. 3581 und 3582 GOÄ abgegrenzt.
Interessant ist die Frage bei der Nr. 566 GOÄ „Phototherapie eines Neugeborenen“. Gebührenrechtlich gilt als „Neugeborenes“ ein Kind bis zum 28. Lebenstag. Würde die Phototherapie erst nach dem 28. Lebenstag beginnen, so wäre nicht die Nr. 566 GOÄ berechenbar, sondern nur die Nr. 567 GOÄ. Dies dürfte aber unwahrscheinlich sein. Würde die Therapie vor dem 28. Lebenstag begonnen und darüberhinaus fortgesetzt, so wäre das die Fortsetzung der Leistung nach Nr. 566 GOÄ. Zum 28. Lebenstag ist die Phototherapie aber entweder erfolgreich oder eine Blutaustauschtransfusion war indiziert.