Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.03.2010 | Der GOÄ-Spiegel

    Neurolysen, Arteriolysen, Tenolysen bei Riesenzelltumoren

    Bei der Operation von Riesenzelltumoren ist für die eigentliche Tumorentfernung die GOÄ-Nr. 2040 (Exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile, 554 Punkte) anzusetzen. Häufig strittig ist dann die Berechnung von Neurolysen (GOÄ-Nr. 2583), Arteriolysen (GOÄ-Nr. 2801) und Tenolysen (GOÄ-Nr. 2076). Abgesehen von allgemeinen Kriterien für die eigenständige Berechenbarkeit dieser Leistungen (was mehrfach im „Chefärzte Brief“ angesprochen wurde), ist auf eine Besonderheit von Riesenzelltumoren hinzuweisen: Im Gegensatz zu den zur GOÄ-Nr. 2040 angeführten Hämangiomen oder den in der vergleichbaren GOÄ-Nr. 2404 (Exzision einer größeren Geschwulst) genannten Beispielen bleiben Riesenzelltumore nicht auf die Tumorkapsel beschränkt, sondern wachsen infiltrativ und die Nerven, Gefäße und Sehnen ummauernd.  

     

    Laut BGH-Urteil vom 5. Juni 2008 an (siehe „Chefärzte Brief“ Nr. 7/2008) sind nicht die individuell erforderlichen Leistungen im Umfang der Zielleistung enthalten, sondern ist an den Inhalt der Leistungslegende der Zielleistung ein generell-abstrakter Maßstab anzulegen. Im Urteil heißt es auf den Seiten 8 und 9, dass der Verordnungsgeber bei Fassung der Leistungen ein typisches Bild vor Augen hatte, zu dem nach den Kenntnissen medizinischer Wissenschaft und Praxis („Methode“) ein bestimmter Umfang von Einzelverrichtungen gehört. Die zu den GOÄ-Nrn. 2040 und 2404 genannten Beispiele zeigen, dass die GOÄ bei diesen Leistungen keine infiltrativ wachsenden Tumore berücksichtigt.  

     

    Zudem sagt der BGH in demselben Urteil, dass die Bewertungen zu berücksichtigen sind. Eine Neurolyse mit 924 Punkten (Nr. 2583) kann nicht in den 554 Punkten der Nr. 2040 oder 2404 berücksichtigt sein. Dieselbe Überlegung gilt für Nr. 2801 (463 Punkte, für die eigentliche Tumorentfernung bliebe weniger Honorar als für eine Punktion nach Abschnitt C III der GOÄ übrig) und Nr. 2076 (950 Punkte).