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  • 10.05.2010 | Der GOÄ-Spiegel

    Urteil: Eigenständige Indikation nicht für jede abgerechnete Leistung zwingend

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Im „Chefärzte Brief“ Nr. 3/2010 hatten wir zur Berechnung von Neurolysen, Arteriolysen und Tenolysen bei der Exstirpation von Riesenzelltumoren Stellung genommen. Inzwischen liegt das dort angesprochene Urteil des Amtsgerichts (AG) Alzey zur Abrechnung bei einer handchirurgischen Operation vor (1. April 2010, Az: 23 C 38/08, Abruf-Nr. 101327). Die Entscheidung ist nicht nur für die Handchirurgie wichtig, sondern von fachübergreifendem Interesse:  

     

    • zum einen, weil die eigenständige Berechnung von Neurolysen, Arteriolysen oder Tenolysen auch bei anderen Eingriffen oft strittig ist;
    • zum anderen, weil in dem Rechtsstreit versucht wurde, die Ablehnung der Abrechnung mit dem Fehlen einer eigenständigen Indikation und einer relativ kurzen Operationszeit zu begründen.

    Das Urteil des Amtsgerichts Alzey

    Das AG Alzey bestätigte unsere Darstellung im GOÄ-Spiegel vom März 2010. Das Gericht erkannte den Unterschied zwischen der Exstirpation gutartiger Tumore - wie sie den Nrn. 2040 (Exstirpation Fingerweichteile) und 2404 GOÄ (Exzision große Geschwulst) zugrunde liegen - und der eines lokal infiltrierend wachsenden Tumors. Neurolysen, Arteriolysen und Tenolysen sind nach Auffassung des Gerichts keine methodisch notwendigen Bestandteile der Leistungen nach den Nrn. 2040 oder 2404 GOÄ.  

     

    Das Gericht zur Forderung nach einer eigenständigen Indikation

    Das AG Alzey wies besonders auf das BGH-Urteil vom 5. Juni 2008 hin (vgl. „Chefärzte Brief“ Nr. 8/2008), wonach einem einheitlichen Behandlungsgeschehen auch mehrere Zielleistungen zugrunde liegen können. Diese Aussage der BGH-Richter ist inzwischen besonders wichtig, da die PKVen häufig versuchen, mit Hinweis auf das BGH-Urteil vom 21. Januar 2010 (vgl. „Chefärzte Brief“ Nrn. 3 und 4/2010) für jede abgerechnete Leistung eine eigenständige Indikation zu fordern. In der Verhandlung konnte das Amtsgericht davon überzeugt werden, dass das BGH-Urteil vom Januar 2010 nicht abschließend gesehen werden kann, sondern zu vorangegangenen BGH-Urteilen zur Zielleistung in Bezug gesetzt werden muss.