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  • 07.07.2011 | Der GOÄ-Spiegel

    Nr. 705 neben Nr. 764 GOÄ: So vermeiden Sie Widersprüche

    Eine Proktoskopie nach Nr. 705 GOÄ ist nur dann neben der Nr. 764 GOÄ (Verödung von Hämorrhoidalknoten) berechenbar, wenn die Proktoskopie eine eigenständige diagnostische Leistung darstellt. Lediglich eine „Einstellung“ der Hämorrhoidalknoten für die Verödung ist keine selbstständige Leistung.  

     

    Da die Nebeneinanderberechnung dieser beiden Ziffern häufiger zu Erstattungsproblemen führt, empfiehlt es sich, die diagnostische Proktoskopie ausdrücklich als solche (den „Rundumblick“) zu dokumentieren und in der Rechnung auch entsprechend zu bezeichnen („diagnostische Proktoskopie“).  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 20 | ID 146629