01.09.2009 | Der GOÄ-Spiegel
Oberst´sche Anästhesie: Gründe für eine zweifache Berechenbarkeit
Schon im GOÄ-Spiegel vom März 2006 wiesen wir darauf hin, dass die Nr. 493 GOÄ (Leitungsanästhesie, perineural - auch nach Oberst, 61 Punkte) bei Oberst´scher Anästhesie eines Fingers oder einer Zehe zweimal berechnungsfähig ist. Einige Kostenträger verweigern trotzdem beharrlich die Zweifachberechnung.
Die Gründe für die zweifache Berechenbarkeit sind: Die Leitungsanästhesie ist in Nr. 493 in der Einzahl angeführt. „Auch nach Oberst“ weist nur darauf hin, dass die Nr. 493 auch für diese Form der Leitungsanästhesie zutrifft - und nicht die Nr. 494 GOÄ. Auch der Bewertungsvergleich stützt die zweifache Berechenbarkeit: Nr. 493 GOÄ ist gleich bewertet wie die Nr. 490 (Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke). Dies wäre widersinnig, wenn die Nr. 493 auch die Durchführung von zwei Leitungsanästhesien mit gleicher Punktzahl berücksichtigte. Werden aber mehrere Nervenäste durch bloße Lageveränderung der Nadel anästhesiert (zum Beispiel volar und dorsal einer Seite), so handelt es sich um nur eine Leitungsanästhesie. Eine Vierfachberechnung der Nr. 493 bei Oberst´scher Anästhesie ist deshalb nicht zulässig.
Sind Kostenträger unserer Argumentation nicht zugänglich, so können Sie ergänzend darauf hinweisen, dass im GOÄ-Ratgeber des Deutschen Ärzteblatts vom 24. Juli 2009 die Zweifachberechenbarkeit der Nr. 493 GOÄ bei Oberst´scher Anästhesie bestätigt wird. Die GOÄ-Ratgeber sind zwar - wie auch unsere Darstellung - nicht rechtsverbindlich, haben aber dadurch, dass sie von Mitarbeitern der BÄK verfasst werden, hohes Gewicht.