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  • 01.03.2006 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    01.03.2006 | Chirurgie/Orthopädie

    Berechnung der Oberst´schen Anästhesie

    Frage: „Manche PKVen wollen für die Oberst´sche Anästhesie an einem Finger nur die einmalige Berechenbarkeit der Nr. 493 GOÄ anerkennen. Einige Ärzte wiederum sind der Auffassung, die Nr. 493 GOÄ könne je Nerv – am Finger also viermal – berechnet werden. Wie sollte man verfahren?“  

     

    Antwort: Nr. 493 GOÄ lautet „Leitungsanästhesie, perineural – auch nach Oberst“. Durch die Abstellung der „Leitungsanästhesie“ auf die Einzahl ist Nr. 493 GOÄ deshalb grundsätzlich für eine vollständige Oberst´sche Anästhesie am Finger viermal berechnungsfähig. Dieser Grundsatz wird aber dadurch eingeschränkt, dass die Leitungsanästhesie des zweiten Nerven einer Seite lediglich nach Vorschieben der Nadel von demselben Einstich aus erfolgt. Man kann nun darüber streiten, ob eine „Leistungsanästhesie“ jeweils eine gesonderte Punktion voraussetzt. Die GOÄ fordert das hier (im Gegensatz zu den Nrn. 271 und 272 GOÄ – Infusion) nicht.  

     

    Die PKVen berufen sich darauf, dass eine Anästhesie nach Oberst regelhaft die Nerven beider Seiten erfasse. Deshalb sei Nr. 493 GOÄ pro Finger – oder Zehe – nur einmal berechnungsfähig. Da Nr. 493 GOÄ die Anästhesie „nach Oberst“ aber nur als spezielle Ausführung der Leitungsanästhesie anführt und Leitungsanästhesien auch an einzelnen Nerven erfolgen können, muss dieser Widerspruch sachgerecht aufgelöst werden. Wir empfehlen deshalb, die Abrechnung der Nr. 493 GOÄ auf einmal je Seite eines Fingers oder einer Zehe zu begrenzen. PKVen, die die Nr. 493 nur einmal für den gesamten Finger oder Zehe anerkennen wollten, konnten wir mit dem Hinweis auf die grundsätzlich sogar viermalige Berechenbarkeit zum Einlenken bewegen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 17 | ID 86274