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  • 03.02.2010 | Der GOÄ-Spiegel

    Ösophago-Gastroskopie neben Duodenoskopie mit Steinentfernung

    Bei ERCP´s mit Steinentfernung erfolgt in gleicher Sitzung eine Ösophago-Gastroskopie. Einige private Kostenträger wollen dafür die Berechnung der GOÄ-Nr. 684 neben der Nr. 692 nicht anerkennen.  

     

    Unter Beachtung des auch hier geltenden „Zielleistungsprinzips“ der GOÄ muss beachtet werden, was mit der Nr. 692 vergütet ist. Der Leistungstext sagt, dass dies die Duodenoskopie mit Papillensondierung zwecks KM-Einbringung („zwecks“, nicht „mit“, so dass KM-Einbringung mit der GOÄ-Nr. 370 zusätzlich berechenbar ist), Sekretentnahme, Probeexzision bzw. Probepunktion, Papillotomie und Steinentfernung umfasst. Die Nr. 692 enthält außer der Duodenoskopie keinen Zusatz wie andere gastroenterologische Endoskopieziffern zur Untersuchung anderer Anteile des Gastrointestinaltraktes (z. B. „ggf. einschließlich ...“ wie in Nrn. 684 oder 685). Mit der Nr. 692 ist als endoskopische Untersuchung also nur die Duodenoskopie vergütet, nicht eine andere endoskopische Untersuchung.  

     

    GOÄ-Nr. 684 bezieht sich auf die Bulboskopie, (ggf.) einschließlich Ösophagus- und Gastroskopie und Probeentnahmen/-exzisionen. Damit ist in GOÄ-Nr. 684 nur die endoskopische Untersuchung des Bulbus duodeni, nicht die des distaleren Duodenums vergütet.