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  • 02.06.2008 | Der GOÄ-Spiegel

    Ösophago-Jejunoskopie nach Gastrektomie

    Die nach Gastrektomie mit Ösophago-Jejunostomie erfolgenden Ösophago-Jejunoskopien können mit der Nr. 685 GOÄ analog abgerechnet werden. Die Analogkennzeichnung ist erforderlich, weil die in der Nr. 685 GOÄ obligat enthaltene Duodenoskopie nicht erfolgt. Entscheidend für die Zuordnung ist die Jejunoskopie und die mit der Nr. 685 GOÄ vorliegende Gleichwertigkeit der Leistung.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 17 | ID 119637