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  • 05.08.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Postoperative Analgesie nach Narkose

    Wird bei Eingriffen in Allgemein- oder Regionalanästhesie zum Abschluss der Operation durch den Operateur zum Beispiel eine Leitungsanästhesie zwecks postoperativer Analgesie durchgeführt, so lehnen viele Kostenträger deren Berechnung ab. Sie berufen sich dabei auf die Allgemeine Bestimmung zum Abschnitt D der GOÄ, wonach bei Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander nur die jeweils höchstbewertete Leistung berechenbar ist.  

     

    Diese Bestimmung trifft hier aber nicht zu! Zwar ist „nebeneinander“ dem GOÄ-Terminus „neben“ - von dem alle Leistungen in einer Sitzung erfasst sind - ähnlich, aber nicht gleich. Warum die GOÄ hier einen anderen Terminus verwendet, erschließt sich aus dem Sinn der Bestimmung: Sie soll die Nebeneinanderberechenbarkeit solcher Anästhesieleistungen unterbinden, die sich auf ein einheitliches Ziel der Narkose/Analgesie beziehen. Hier jedoch wird unabhängig von der Anästhesieleistung zur Operation eine völlig andere Anästhesieleistung zur postoperativen Schmerzausschaltung (Schmerzminderung) durchgeführt.  

     

    Das ist also völlig anders als mit der Allgemeinen Bestimmung gemeint ist: Unterbindung der Kumulation verschiedener Anästhesieverfahren, die zu einer Narkose/Anästhesie erforderlich waren (zum Beispiel beim Übergang von einer zunächst regionalen/lokalen Anästhesie zu einer Allgemeinnarkose). Anästhesien zur postoperativen Schmerzausschaltung - zum Beispiel mit der Nr. 494 GOÄ (Leitungsanästhesie) - sind also eigenständig von der Anästhesie zur Operationsdurchführung berechenbare Leistungen.