01.06.2003 | Der GOÄ-Spiegel
Probleme bei der Berechnung von Visiten, Beratungen und Untersuchung
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS-Servicestelle Köln
Mit der datenbankbasierten Überprüfung von ärztlichen Liquidationen durch private Krankenversicherer ist eine flutartige Zunahme von Beanstandungen verbunden. Nicht nur, dass die PKV-Schreiben immer umfangreicher werden, bestimmte Punkte der Liquidation werden formelhaft aufgegriffen, ohne dass die PKV sich näher mit der einzelnen Liquidation und den erbrachten Leistungen auseinandersetzt.
Zur Zeit gilt als "Dauerbrenner" das Beanstanden der Abrechnung von Beratungen (Nrn. 1 oder 3 GOÄ) und Untersuchungen (Nrn. 5 bis 8 GOÄ), wenn diese in zeitlicher Nähe zu Visiten berechnet werden. Die Beispiele sind exemplarisch, aber auch zahlreiche Varianten sind bekann
Die Visite (Nr. 45 GOÄ) ist um 7.30 Uhr berechnet, der Verbandwechsel und die Untersuchung erfolgten um 7.45 Uhr. Berechnet wird nur die Nr. 5 GOÄ wegen des Ausschlusses zu Nr. 200 GOÄ bei wiederholter Berechnung im Behandlungsfall. Die Versicherung meint dazu: " Die Nr. 5 ist neben oder an Stelle der Nr. 45 nicht berechenbar. Wenn kurz vorher eine Visite durchgeführt wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass 15 Minuten nach der Visite eine neue Untersuchung medizinisch notwendig gewesen sein soll". |
Die Visite ist um 8.30 Uhr. Die Beratung (Nr. 1GOÄ) und Untersuchung (Nr. 7GOÄ) erfolgten um 14 Uhr. Die Versicherung meint hierzu: "Die Nummern 1 und 7 GOÄ hätten durch die Nr. 46 GOÄ (Zweitvisite) ersetzt werden müssen." |
Hier sind vor allem die Anmerkungen zu Nrn. 45 und 46 GOÄ zu beachten. Dort heißt es:
"... ist neben anderen Leistungen des Abschnittes B nicht berechnungsfähig" [a]; |
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