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  • 02.06.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Rechnungsstellung bei Analogabrechnungen: Was ist zu beachten?

    Zur Verunsicherung führte kürzlich der Tipp in einer Ärztezeitung zur Analogabrechnung: „Das kleine ´a´ muss hinter der herangezogenen GOÄ-Ziffer angeführt werden.“ Prompt gab es einen Leserbrief: „Eigene Zusätze sind unzulässig“. Wie macht man es richtig?  

     

    § 12 Abs. 4 der GOÄ fordert, die „entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich“ zu beschreiben. Das heißt: Die tatsächlich erbrachte Leistung muss verständlich - keine unverständlichen Fachtermini oder kryptischen Abkürzungen - angeführt werden. Der Patient soll erkennen, was gemacht wurde. Weiter fordert § 12 Abs. 4, dass diese Leistung mit dem Hinweis „entsprechend“ zu versehen ist. Der Patient soll erkennen, dass diese - die erbrachte Leistung - analog abgerechnet wird.  

     

    Nimmt man den § 12 wörtlich, wäre nur der Zusatz „entsprechend“ gültig. In der Praxis haben sich längst Zusätze wie „analog“ oder „§ 6 entsprechend“ oder auch das kleine „a“ eingebürgert. So lange die Transparenz gewahrt wird - der Patient also erkennt, dass die erbrachte Leistung analog abgerechnet wird -, werden keine Einwände dagegen erhoben. Mit dem Zusatz „a“ kann es aber Verwirrung geben: Einige Leistungen in der GOÄ tragen diesen Zusatz, so dass der Eindruck entstehen könnte, dies sei eine GOÄ-Leistung. Wir raten deshalb vom Zusatz „a“ ab.