· Fachbeitrag · Refresher
Grundlagen für die Verwendung analoger Bewertungen in der GOÄ
von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| Anders als im Kassenärztlichen Bereich, bei dem neue Leistungen kontinuierlich in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) als Vertragsgebührenverzeichnis eingepflegt werden, können Leistungen in der GOÄ nur durch Änderungsverordnungen, die das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen müssen, angepasst bzw. neu implementiert werden. Mittlerweile ergibt sich deshalb ein erheblicher und weiter steigender Bedarf an neuen Leistungen, die im Rahmen der Honorarabrechnung abgebildet werden müssen. |
Gesetzliche Optionen zur Abrechnung fehlender Leistungen
Mit § 6 GOÄ ist die Möglichkeit eröffnet, fehlende Leistungen „analog“ zu bewerten. Leider geraten einige Kriterien zur Bildung einer Analogbewertung zunehmend in Vergessenheit oder sind in ihrer Tragweite für eine korrekte Rechnungsstellung nicht bekannt.
- § 6 GOÄ ‒ Gebühren für andere Leistungen
- (1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen ‒ Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) ‒ aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
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- (2) Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
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§ 6 Abs. 1 bietet ausschließlich den genannten Facharztgruppen die Möglichkeit, auf die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zuzugreifen, falls sich dort benötigte Leistungen finden lassen. Daneben sind Ärzte auf den § 6 Abs. 2, also den Analogabgriff innerhalb der GOÄ als „Normalfall“ angewiesen.
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