07.07.2011 | Der GOÄ-Spiegel
„Sonntagszuschläge“ auch an regionalen Feiertagen und am Rosenmontag zulässig?
In Nr. 6/2008 des „Chefärzte Brief“ wurde ausführlich über die Abrechnung der Zuschläge A bis D „zu Unzeiten“ - also nachts oder an Feiertagen - berichtet. Ein Leser, der seither regelmäßig Zuschlag „D“ in Kombination mit „B“ oder „C“ für abends oder nachts in der Ambulanz erbrachte Leistungen berechnet, wurde nun damit konfrontiert, dass eine PKV dies für am Rosenmontag erbrachte Leistungen nicht akzeptiert.
Leider hat die PKV Recht. Als „Feiertage“ im Sinne der GOÄ zählen nur gesetzliche Feiertage und nicht Tage, an denen „lokal üblich“ die normale Arbeit ruht. Das müssen keine bundesweiten Feiertage sein, entscheidend ist „gesetzlich“. Eine entsprechende gesetzliche Regelung gibt es zum Beispiel für den Dreikönigstag (6. Januar) in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt. Auch ein eng regional begrenzter Feiertag kann darunter fallen, wie zum Beispiel das „Hohe Friedensfest“ in Augsburg am 8. August (verankert im Bayerischen Feiertagsgesetz). Das ist unseres Wissens aber der einzige gesetzlich geschützte städtische Feiertag.