06.09.2010 | Der GOÄ-Spiegel
Vorläufiger Arztbrief ist berechnungsfähig
Oft wird dem Patienten bei Entlassung ein „vorläufiger Arztbrief“ mitgegeben und der ausführliche Arztbrief erst später erstellt. Wie sich bei GOÄ-Seminaren herausstellte, ist immer noch nicht allen Chefärzten bekannt, dass der vorläufige Arztbrief eine berechenbare Leistung ist. Im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer ist er mit der Nr. A 72 enthalten, berechenbar mit der Nr. 70 GOÄ (kurze Auskunft) analog.
Wird aber der ausführliche Arztbrief gleich direkt mitgegeben, ist neben der Nr. 75 GOÄ nicht noch die Nr. 70 GOÄ analog berechenbar.
Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 20 | ID 138314