01.04.2008 | Der GOÄ-Spiegel
Wie berechnet man eine 3D-Sonografie?
Bei der 3D-Sonografie wird die Berechnung des Zuschlags nach der Nr. 5733 GOÄ analog (Zuschlag für computergesteuerte Analyse, zum Beispiel 3D-Rekonstruktion) neben der zugrundeliegenden Ultraschalluntersuchung (zum Beispiel Nr. 418 GOÄ – Mamma-Sonographie) oft abgelehnt.
Die Kostenträger argumentieren, dass eine Analogabrechnung nur für in der GOÄ nicht enthaltene Leistungen infrage käme und in der Allgemeinen Bestimmung Nr. 7 vor Abschnitt C VI GOÄ die Darstellung in mindestens zwei Ebenen vorausgesetzt werde. Die weitere Ebene könne nur mit dem Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Auch sei der Zuschlag nach Nr. 5733 GOÄ nur zu NMR-Leistungen berechenbar.
Dabei verkennt der Kostenträger, dass die in der GOÄ zu den Sonographien genannten Ebenen keine 3D-Darstellungen sind. Als die GOÄ 1996 gefasst wurde, hat man den Abschnitt „C“ ohne große Änderung aus dem damaligen EBM (von 1991!) abgeschrieben. Der 3D-Ultraschall für die breitere klinische Anwendung kam aber erst 1996 auf den Markt. Die „Ebenen“ der GOÄ-Bestimmung sind somit reine 2D-Ebenen, keine Volumendarstellungen.
Die 3D-Zuschlagsziffern im Abschnitt O der GOÄ (Nrn. 5377 und 5733) beziehen sich beide auf Tomographien, bei denen die Darstellung in mehreren Ebenen obligat ist. Welchen Sinn sollten die Zuschläge haben, wenn nicht den, den zusätzlichen Aufwand durch die 3D-Darstellung zu berücksichtigen? Für die 3D-Sonografie besteht in der GOÄ eine Regelungslücke. Damit ist eine Grundvoraussetzung für die Analogabrechnung gegeben.
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