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  • 05.11.2010 | Der GOÄ-Spiegel

    Zusätzliche Aufnahmen neben Beckenübersicht

    Die alte Frage nach der Berechenbarkeit von zusätzlichen Aufnahmen neben einer Beckenübersicht ist wieder aktuell geworden. Im GOÄ-Ratgeber des Deutschen Ärzteblatts vom 1. Oktober 2010 wurde bezüglich axialer Hüftgelenksaufnahmen neben Beckenübersichten (Nr. 5040 GOÄ) ausgesagt, dass diese nicht mit der Nr. 5031 GOÄ (Röntgen ... Beckenteile, ergänzende Ebenen) oder der Nr. 5035 (Röntgen Skelettteile in einer Ebene, je Teil) zusätzlich berechnet werden können. Dies wird von einigen Kostenträgern nun so aufgefasst, dass die Berechnung zusätzlicher Aufnahmen neben der Nr. 5040 GOÄ nicht möglich ist.  

     

    Dies ist nicht zutreffend - aber man muss den GOÄ-Ratgeber und die GOÄ schon sehr genau lesen. Richtig ist, dass die Nr. 5031 GOÄ für axiale Aufnahmen der Hüftgelenke nicht neben der Nr. 5040 GOÄ berechnet werden kann, weil die Nr. 5031 GOÄ sich nur auf die Nr. 5030 GOÄ („Röntgen ... Beckenteile, jeweils in zwei Ebenen“) und nicht auf die Nr. 5040 GOÄ bezieht. Dies schließt aber nicht die Berechnung zweier zusätzlicher Ebenen (einer Seite) nach der Nr. 5030 GOÄ aus. Und das wiederum bestätigt der GOÄ-Ratgeber ausdrücklich!  

     

    Missverständlich im GOÄ-Ratgeber ist die Aussage, dass auch die Nr. 5035 GOÄ für die axiale Hüftgelenksaufnahme nicht neben der Nr. 5040 GOÄ berechnet werden kann, da zur Nr. 5035 GOÄ in deren Anmerkung („nicht neben 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121“) die Berechnung neben der Nr. 5040 GOÄ ausgeschlossen ist. Eindeutiger ist da der GOÄ-Kommentar von Hoffmann/Kleinken zur Nr. 5035.  

     

    Kommentar Hoffmann/Kleinken zur Nr. 5035

    Die Anmerkung zur Nr. 5035 wurde in die GOÄ aufgenommen, um die eigenständige Berechnung von (mehr oder minder) zufällig auf einer Röntgenaufnahme miterfassten und mitdargestellten Skelettteilen zu unterbinden. Durch die Abstellung auf „neben“ (i. d. R. als „in einer Sitzung“ aufzufassen) scheint jedoch auch die Berechnung von neben anderen Skelettaufnahmen eigens indizierten und angefertigten Skelettteilaufnahmen mit der Nr. 5035 neben einer der in der Anmerkung genannten Nrn. ausgeschlossen. Dass dies nicht der Fall ist und „neben“ hier speziell als „miterfasst“ aufzufassen ist, zeigt der Vergleich mit den Anmerkungen zu den Nrn. 5010/5011 und 5030/5031.  

     

    Dass dies der Wille des Verordnungsgebers ist, bestätigt das BMG im Schreiben vom 24. September 1994 (Geschäftszeichen 211-0332/97): „Bei verständiger Würdigung ihres Regelungszweckes und des systematischen Gebührenordnungszusammenhangs kann sich dieser Abrechnungsausschluss aber nur auf Skelettteile beziehen, die im konkreten Einzelfall in derselben Sitzung bereits mittels einer Röntgenaufnahme nach den vorgenannten Nummern erfasst werden.“