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  • 02.03.2011 | Der GOÄ-Spiegel

    Zuschläge K1 und K2 - teilweise übersehene Positionen

    In GOÄ-Seminaren für Chefärzte ist immer wieder festzustellen, dass es einige Teilnehmer gibt, denen die Existenz oder der Sinn und Zweck der Zuschläge K1 und K2 der GOÄ (jeweils 120 Punkte) schlicht nicht bekannt sind. Folglich haben sie diese Zuschläge nie berechnet.  

     

    Abrechnungsvoraussetzungen für den Zuschlag K1

    Der Zuschlag K1 ist zu den Untersuchungen nach den GOÄ-Nrn. 5, 6, 7 oder 8 berechenbar, wenn das Kind das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (bis zum vierten Geburtstag). Der Zuschlag K1 darf vom Wahlarzt auch dann berechnet werden, wenn die Untersuchung von einem anderen Arzt als von ihm oder seinem „ständigen Vertreter“ durchgeführt wurde - zum Beispiel durch den diensthabenden Assistenzarzt. Zu beachten ist aber, dass die Untersuchungen, die den Zuschlag K1 auslösen können, gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ in den ersten 24 Stunden nach der Aufnahme und in den letzten 24 Stunden vor der Entlassung nur dann berechnet werden können, wenn die Untersuchung durch den Wahlarzt oder dessen „ständigen Vertreter“ erfolgte.  

     

    Zuschlag A hingegen ist für Krankenhausärzte überhaupt nicht berechenbar und die Zuschläge B bis D dürfen von Krankenhausärzten nur dann berechnet werden, wenn die Untersuchung durch den liquidationsberechtigten Arzt - in der Regel dem Chefarzt - oder seinem im Wahlleistungsvertrag genannten „ärztlichen Vertreter“ erbracht wurden. Details zu den Zuschlägen A bis D für Krankenhausärzte können Sie übrigens im GOÄ-Spiegel von CB Nr. 6/2008, Seite 17, nachlesen.  

     

    Abrechnungsvoraussetzungen für den Zuschlag K2