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  • 05.11.2010 | Der GOÄ-Spiegel

    ZVK-Lagekontrolle durch EKG

    Ob die Lagekontrolle eines zentralen Venenkatheters (ZVK) durch EKG-Ableitung neben Nr. 260 GOÄ (Anlage eines ZVK) oder Nr. 648 (Zentrale Druckmessung einschließlich Kathetereinführung) eigenständig berechnungsfähig ist, wird immer wieder diskutiert. In der Leistungslegende zur Nr. 260 ist keine Lagekontrolle des ZVK enthalten und in der Legende zur Nr. 648 GOÄ nur die Lagekontrolle mittels Röntgenkontrolle. Trotzdem ist die Lagekontrolle eines ZVK durch EKG-Ableitung keine neben der Nr. 260 GOÄ oder Nr. 648 GOÄ eigenständig berechenbare Leistung. Sie dient lediglich der Durchführung der in den angeführten GOÄ-Nummern beschriebenen Leistungen und weist keine eigenständige Indikation auf.  

     

    Auch eine Analogberechnung - etwa mit Nr. 650 oder 655 - ist nicht möglich. Dies ist aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2010 (Az: III ZR 147/08) zur Eigenständigkeit von Leistungen zu folgern (siehe auch „Chefärzte Brief - CB - Nr. 3/2010, S.1).  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 19 | ID 139901