01.08.2006 | Die Aufklärungspflicht des Chefarztes, Teil 2
Über welches Risiko muss aufgeklärt werden und was verlangt das Aufklärungsformular?
Nachdem wir im ersten Teil der Beitragsserie „Die Aufklärungspflicht des Chefarztes“ zwei aktuelle Urteile zur Aufklärungspflicht bei neuartigen Behandlungsmethoden und zum richtigen Aufklärungszeitpunkt besprochen haben, geht es in diesem Beitrag um typische Risiken, über die stets aufgeklärt werden muss, und um das Aufklärungsformular. Des Weiteren erfahren Sie, was bei bewusstlosen bzw. nicht einwilligungsfähigen Patienten gilt.
Typische Risiken, über die aufgeklärt werden muss
Ziel der Aufklärung ist es, dass der Patient Art, Bedeutung, Dringlichkeit, Ablauf und Folgen eines Eingriffs in den Grundzügen versteht. Damit soll der Patient zu einer sachgerechten Risikoabwägung in eigener Sache fähig sein.
Bei dem Aufklärungsumfang ist auch stets die individuelle Situation zu beurteilen: Handelt es sich bei der bevorstehenden Operation um einen medizinisch zwingend gebotenen Eingriff oder um eine elektive Maßnahme?
Zu jeder Grundaufklärung gehört auch das schwerste in Betracht kommende Risiko des ärztlichen Eingriffs. In der nachfolgenden Übersicht sind einige Beispiele von eingriffstypischen Risiken genannt, die einer Aufklärung bedürfen.
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