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  • 04.05.2009 | Entwicklungsklausel, Teil 2

    Die Folgen einer unwirksamen Entwicklungsklausel für den Chefarzt

    von Rechtsanwalt Marc Rumpenhorst, Fachanwalt für Medizinrecht; RAe Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher/Bochum

    Im ersten Teil in der April-Ausgabe des „Chefärzte Brief“ ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 4. September 2008 zur (Un-)Wirksamkeit der Entwicklungsklausel bei sogenannten Altverträgen vorgestellt worden. Dieser zweite Teil befasst sich nun mit den Folgen der Unwirksamkeit der Entwicklungsklausel und den sich hieraus für den Chefarzt ergebenden Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren.  

    Stärkung der Verhandlungsposition des Chefarztes durch eine Unwirksamkeit der Klausel

    Die Unwirksamkeit der Entwicklungsklausel, wie sie die Deutsche Krankenhausgesellschaft bis zur 7. Auflage (2005) empfohlen hat, hindert den Krankenhausträger zunächst einmal, die im Vertragstext vorbehaltenen Umstrukturierungen und Änderungsmaßnahmen ohne weiteres umzusetzen. Doch ist zu berücksichtigen, dass dem Krankenhausträger auch bei unwirksamer Entwicklungsklausel noch das Instrument der Änderungskündigung zur Umsetzung seiner Ziele zur Verfügung stände. Diese würden allerdings sehr viel höheren formellen und materiellen Anforderungen unterliegen, die gerichtlich weitestgehend überprüfbar sind.  

     

    Die auf eine Änderungskündigung gestützten Umstrukturierungsmaßnahmen bedeuten für den Krankenhausträger also eine erhebliche Rechts- und damit auch Planungsunsicherheit. Ferner gilt auch für die Änderungskündigung die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von üblicherweise sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres. Hierdurch wird der Krankenhausträger, der aufgrund einer unwirksamen Entwicklungsklausel auf das Instrument der Änderungskündigung zurückgreifen muss, zusätzlich in seiner zeitlichen Flexibilität erheblich eingeschränkt.  

     

    Umgekehrt bringt die Unwirksamkeit der Entwicklungsklausel den Chefarzt im Falle einer vom Krankenhausträger beabsichtigten Umstrukturierung, die dieser bislang relativ unproblematisch - auf die Entwicklungsklausel gestützt - durchgesetzt hat, überhaupt erst wieder an den Verhandlungstisch. Sofern die vom Krankenhausträger beabsichtigte Maßnahme nicht „mit aller Gewalt“ verhindert werden soll, ist im Hinblick auf eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit zu erwägen, ob unter bestimmten Voraussetzungen etwaige Umstrukturierungen gemeinsam in Angriff genommen werden.