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  • · Fachbeitrag · Chefarztverträge

    Entwicklungsklausel: LAG Düsseldorf urteilt im Sinne leitender Ärzte

    von Rechtsanwälten Norbert H. Müller und Marc Rumpenhorst, Rechtsanwälte Klostermann - Schmidt - Monstadt - Eisbrecher, www.Klostermann-RAe.de

    | Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Urteil vom 19. Dezember 2013 (Az. 15 Sa 207/13, Abruf-Nr. 140593 ) mit der Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Entwicklungsklausel in Chefarztverträgen auseinandergesetzt. Bemerkenswert an dem Urteil ist, dass es die Frage der Zulässigkeit von Organisationsänderungen und Umstrukturierungen um eine weiterführende Ansicht zugunsten von betroffenen leitenden Ärzten bereichert. |

    Die Entwicklung der Entwicklungsklausel im Rückblick

    Mit der in Chefarztverträgen weit verbreiteten Entwicklungsklausel behält sich der Krankenhausträger das Recht vor, in der dem jeweiligen Chefarzt zur Leitung übertragenen Abteilung organisatorische und/oder strukturelle Änderungen vorzunehmen. Anders als im Falle der Änderungskündigung - also einer Beendigungskündigung mit dem gleichzeitigen Angebot des Krankenhausträgers, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Konditionen fortzuführen - bedurfte es in Ausübung der Entwicklungsklausel weder eines „Kündigungsgrundes“ noch der Einhaltung einer vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Frist. Somit war es dem Krankenhausträger relativ einfach möglich,

     

    • den Umfang der Abteilung zu ändern,