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  • 01.11.2006 | Entwicklungsklausel, Teil 2

    Kompetenzbeschneidungen: Welche Rolle spielt die Entwicklungsklausel?

    von Rechtsanwalt Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Wenn es um Kompetenzbeschneidungen des Chefarztes durch den Krankenhausträger geht, dann stellt sich regelmäßig auch die Frage, ob die so genannte Entwicklungsklausel im Arbeitsvertrag wirksam ist oder nicht. Im ersten Teil dieser zweiteiligen Serie („Chefärzte Brief“ Nr. 10/2006, S. 10 f., im Online-Archiv unter www.iww.de) ging es um zwei Chefärzte, die sich gegen die geplanten Maßnahmen ihres Krankenhausträgers zur Wehr setzten und jetzt vor Gericht Recht bekamen. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, wann der Chefarzt gute Chancen hat, gegen die in seinem Vertrag enthaltene Entwicklungsklausel vorzugehen, falls die Wegnahme von Kompetenzen droht.  

    Entwicklungsklauseln können sehr unterschiedlich sein

    In Entwicklungsklauseln behalten sich Krankenhausträger in der Regel das Recht vor, zum Teil näher bezeichnete strukturelle und organisatorische Umwandlungen vorzunehmen und damit die ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen einseitig zu Lasten des Chefarztes zu ändern. Sie können individuell sehr unterschiedlich sein. So wird nur in wenigen Verträgen die Befugnis des Krankenhausträgers zu einseitigen organisatorischen oder strukturellen Maßnahmen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft; und wenn doch, dann lautet die Formulierung meist vielsagend „bei Bedarf“.  

     

    Auch divergieren zum Beispiel die Mitwirkungsrechte des Chefarztes bei etwaigen Maßnahmen des Krankenhausträgers stark; teils ist lediglich eine Anhörung vorgesehen, teils sind die Entscheidungen „im Benehmen“ – so etwa in der aktuellen Fassung der von der Deutschen Krankenhaus-Gesellschaft herausgegebenen „Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarzt-Vertrag“ – oder im Einvernehmen mit dem Chefarzt zu treffen.  

     

    Bei der Formulierung im Vertrag gilt grundsätzlich: Je stärkere Mitwirkungsrechte des Chefarztes vereinbart sind, desto eher kann sich eine vom Krankenhausträger einseitig vorgenommene organisatorische oder strukturelle Maßnahme als rechtswidrig erweisen.