02.04.2009 | Familienrecht
Erstes BGH-Urteil zum neuen Unterhaltsrecht erteilt „Altersphasenmodell“ eine Absage
von Rechtsanwalt Claus Tempel, Fachanwalt für Familienrecht, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund, www.dr.rehborn.de
Mit aktuellem Urteil vom 18. März 2009 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform befasst. Konkret urteilte das Gericht über die Neuregelungen beim Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Eine ausführliche Pressemitteilung zu diesem aktuellen Urteil ist im Online-Service (www.iww.de) unter der Nr. 091132 abrufbar.
Der Fall
In dem zu entscheidenden Fall ging es um den nachehelichen Unterhalt einer Ehefrau für die Betreuung eines gemeinsamen siebenjährigen Kindes. Das Kind besuchte mittlerweile die zweite Schulklasse und ging anschließend bis 16.00 Uhr in einen Hort. In der Vorinstanz hatte das Kammergericht Berlin der zu fast 70 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung arbeitenden Mutter allein aufgrund des Alters des Kindes Betreuungsunterhalt zugesprochen.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hingegen entschied in letzter Instanz zugunsten des Ehemannes und stellt Folgendes heraus:
Alter des Kindes nicht mehr allein entscheidend
Laut BGH steht dem betreuenden Elternteil bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes uneingeschränkt Betreuungsunterhalt („Basisunterhalt“) zu. Aufgrund der erhöhten Betreuungsbedürftigkeit kleiner Kinder könne der betreuende Elternteil eine Berufstätigkeit sogar wieder aufgeben. Der Verdienst aus einer bereits ausgeübten Tätigkeit werde - je nach den Umständen des Einzelfalles - ggf. nur anteilig bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
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