· Fachbeitrag · Familienrecht
Bundesgerichtshof billigt nachträglicheHerabsetzung und Befristung des Unterhalts
von Rechtsanwalt Claus Tempel, Fachanwalt für Familienrecht, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund, www.dr.rehborn.de
| Der Bundesgerichtshof ( BGH) hat mit Urteil vom 29. Juni 2011 (Az: XII ZR 157/09 ) entschieden, dass die nachträgliche Begrenzung und Befristung eines alten Unterhaltstitels möglich ist. Ob der klagende Chefarzt von dieser für ihn positiven Entscheidung tatsächlich profitieren wird, muss nun die Vorinstanz klären, an die der BGH den Fall zurückverwiesen hat. |
Hintergrund
Seit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform am 1. Januar 2008 hat die Rechtsprechung der Instanzgerichte und des BGH mittlerweile einige Fragen in der konkreten Unterhaltsberechnung mehr oder weniger geklärt. Danach ist einerseits nicht mehr generell von einer Lebensstandardgarantie des Unterhaltsberechtigten auszugehen, andererseits aber bleibt die Begrenzung und Befristung des Unterhalts die gesetzlich vorgesehene Ausnahme.
Der BGH wird nicht müde, immer wieder darauf hinzuweisen, dass jede Prüfung einer Befristung oder Begrenzung des Unterhalts an den individuellen Verhältnissen der vormaligen Eheleute auszurichten ist und sich eine schematische Beurteilung verbietet. Im Vordergrund der Prüfung steht hierbei die Frage, inwieweit ein Ehegatte einen ehebedingten Nachteil erlitten hat, das heißt durch die Übernahme von Aufgaben in der Ehe wie Kinderbetreuung und Haushaltsführung die eigene berufliche Karriere hintangestellt hat.
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