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  • 02.06.2008 | Fortbildung

    Die Fortbildungspflicht für Krankenhausärzte und welche Fristen hier einzuhalten sind

    von RA Nando Mack und RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Münster/Dortmund

    Auch Krankenhausärzte sind verpflichtet, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fortzubilden. Dabei läuft für einige Krankenhausärzte die erste Frist: Bis zum 30. Juni 2009 müssen sie den Nachweis erbringen, dass sie in den vorangegangenen fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte gesammelt haben. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, für welche Ärzte diese Frist gilt und auf welchen Zeitpunkt sich die anderen im Krankenhaus tätigen Fachärzte vorbereiten müssen.  

    Was gilt für die im Krankenhaus tätigen Fachärzte?

    Die Fortbildungspflicht ist in der „Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zur Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus“ geregelt, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist. Danach müssen die im Krankenhaus tätigen Fachärzte innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die entsprechend den Fortbildungszertifikaten der Ärztekammern mit insgesamt 250 Punkten bewertet wurden. Der Nachweis ist demnach erstmals zum 31. Dezember 2010 zu erbringen. Bei späterer Aufnahme der fachärztlichen Tätigkeit beginnt der erste Fünfjahreszeitraum am ersten Arbeitstag.  

     

    Anders als bei den niedergelassenen Kollegen müssen dabei 150 Punkte auf Fortbildungen entfallen, die dem Erhalt und der Weiterentwicklung fachärztlicher Kompetenz dienen („fachspezifische Fortbildung“). Die Unterscheidung zwischen fachspezifischer und sonstiger Fortbildung trifft der jeweilige Facharzt selbst – er muss seine Entscheidung aber vom Ärztlichen Direktor bestätigen lassen.  

     

    Der Ärztliche Direktor muss zudem die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der in seinem Krankenhaus tätigen Fachärzte überwachen und dokumentieren. Dazu muss er in einem Bericht alle Ärzte aufführen, die der Fortbildungspflicht unterliegen. Darüberhinaus ist in dem Bericht anzugeben, welcher Facharzt bei Ablauf des für ihn geltenden Fünfjahreszeitraums ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer vorgelegt hat.