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  • 01.06.2006 | Fortbildung

    Die neue Fortbildungspflicht für Fachärzte im Krankenhaus

    von RA, FA für Medizinrecht Michael Frehse und RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

    Als Maßnahme zur Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seinem gesetzlichen Ermächtigungsauftrag nachgekommen und hat Ende 2005 die „Vereinbarung zur Fortbildung der Fachärzte in Krankenhäusern“ beschlossen. Fachärztlich tätige Krankenhausärzte sind damit neben der bislang lediglich berufsrechtlich verankerten Fortbildungspflicht nach § 4 Muster-Berufsordnung (MBO) nunmehr auch sozialrechtlich zur Fortbildung gehalten.  

     

    Die Vereinbarung ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Punkte.  

    Wen betrifft die Vereinbarung?

    Sie betrifft alle Fachärzte, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus – dies sind die Häuser, die in den Krankenhausplänen der Länder aufgeführt sind – tätig sind; ausgenommen sind Belegärzte und ermächtigte Ärzte, da diese bereits der Fortbildungsverpflichtung für Vertragsärzte nach § 95 d SGB V unterliegen.  

    Vorgabe von 250 Fortbildungspunkten in fünf Jahren

    Die Vorgaben der Vereinbarung lehnen sich eng an die Regelungen der zuvor erwähnten Fortbildungspflicht für niedergelassene Vertragsärzte an. So müssen die im Krankenhaus tätigen Fachärzte ebenfalls innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Ärztekammern mit insgesamt 250 Punkten bewertet wurden.