07.10.2008 | Gebietsgrenzen in der neuen Weiterbildungsordnung, Teil 1
Der Begriff des „Gebietes“ in der neuen Weiterbildungsordnung
Warum ist es für Chefärzte wichtig, sich mit der Definition des eigenen Fachgebietes und der Gebietsgrenzen auseinanderzusetzen? Weil sich die Gebietsdefinitionen beim Übergang der „alten“ Weiterbildungsordnung 1993 auf die neue Weiterbildungsordnung gravierend verändert haben – dies betrifft insbesondere die Gebiete „Chirurgie“ sowie „Innere und Allgemeinmedizin“. Anhand des folgenden Beispiels „Gefäßchirurgie“ soll diese Veränderung dargestellt werden.
Nur Berufsanfänger und Ahnungslose glauben, die ärztliche Weiterbildungsordnung würde ausschließlich das regeln, was sie im Namen führt – nämlich die Weiterbildung. Eine wesentliche Aufgabe der Weiterbildungsordnung ist die Strukturierung der Medizin in Fachgebiete und damit die Festlegung, welche ärztlichen Tätigkeiten in ein bestimmtes Gebiet fallen und – noch wichtiger – welche Tätigkeiten nicht in ein bestimmtes Gebiet fallen – also sogenannte „fachfremde Tätigkeiten“ sind. Diese Aufgabe kommt nicht aus der Weiterbildungsordnung selbst, sondern sie ist in den Heilberufe- oder Kammergesetzen der Länder verankert. So heißt es in Artikel 34 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz Bayern: „Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet ... tätig sein, dessen Bezeichnung er führt.“
Gleichlautende oder ähnliche Formulierungen finden sich in den Heilberufsgesetzen der Länder und den Berufsordnungen der Ärztekammern. Das Ziel dieser Beschränkung auf das eigene Fachgebiet ist dabei eine hochstehende Qualität ärztlicher Leistungen. Sie entspricht „vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls“, wie das Bundesverfassungsgericht schon 1972 festgestellt hat.
Beispiel: Schwerpunkt Gefäßchirurgie im Gebiet Chirurgie
Anhand des Beispiels „Gefäßchirurgie“ lassen sich die Veränderungen gut beschreiben.
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