04.11.2008 | Gebietsgrenzen in der neuen Weiterbildungsordnung, Teil 2
Fachgebietsgrenzen & Krankenhausplanung: Antworten auf Ihre drei wichtigsten Fragen
In der letzten Ausgabe des „Chefärzte Brief“ wurde am Beispiel der Gefäßchirurgie eine wesentliche Änderung der Weiterbildungsordnung erläutert: die Zusammenführung der Gebietsdefinitionen der Chirurgie (also: Gefäß-, Herz-, Kinderchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Plastische und ästhetische Chirurgie, Thorax- und Viszeralchirurgie) in einer „Globaldefinition“ des Gesamtgebietes Chirurgie. Innerhalb dieses Gesamtgebietes gibt es nun keine „fachfremden“ Leistungen mehr. Für einen Orthopäden ist damit eine große Gefäßoperation ebenso wenig fachfremd wie eine Wirbelsäulenoperation für einen Gefäßchirurgen. Der nachfolgende zweite Teil zum Thema „Gebietsgrenzen in der WBO“ gibt Antworten auf Ihre drei wichtigsten Fragen.
Darf nun jeder Chirurg alles – vom Wurmfortsatz bis zur Herztransplantation?
Mit Blick auf die Gebietsgrenzen – und nur unter dem Blickwinkel der Frage, ob eine fachfremde Leistung vorliegt – gilt: Grundsätzlich ja! Natürlich setzt die Durchführung einer jeden Operation das sachgerechte Erlernen dieser Operation voraus – alles andere wäre ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung und könnte strafrechtliche Konsequenzen haben. Aber wenn diese Voraussetzung vorliegt – zum Beispiel wenn ein Thoraxchirurg im Rahmen seiner Weiterbildung auch Unfallchirurgie gelernt hat –, dann kann und darf er Frakturbehandlungen am Unterschenkel durchführen, die bisher nicht in „sein“ Gebiet Thoraxchirurgie fielen.
Für Krankenhausärzte ist diese Änderung der WBO von besonderer Bedeutung, da die Krankenhausplanung der Länder auf die Struktur der Weiterbildungsordnung abstellt. Mehrfach hat die Rechtsprechung anhand der Weiterbildungsordnung geklärt, ob eine Leistung zum Versorgungsauftrag eines Krankenhauses gehört. So stellte das Bundessozialgericht (BSG) zum Beispiel in einem Urteil vom 24. Juli 2003 (Az: B 3 KR 28/02 R – Abruf-Nr. 083365) fest:
„Die operative Behandlung eines Kreuzbandrisses konnte, wie die ... Würdigung der landesrechtlichen ärztlichen Weiterbildungsordnung ergibt, in der einen wie der anderen Abteilung sachgemäß durchgeführt werden“. |
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